Arbeitgeberanteile an vermögenswirksamen Leistungen sind bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags nicht als Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berücksichtigen
Ein in Berufsausbildung befindliches Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 € (Jahresgrenzbetrag) im Kalenderjahr hat. Noch immer ist nicht abschließend geklärt, wie der Jahresgrenzbetrag ermittelt wird. Das…