Bei Teilveräußerung einer Immobilie und privater Verwendung des Verkaufserlöses ist Schuldzinsenabzug beschränkt
Veräußert ein Eigentümer Anteile seiner fremd vermieteten, darlehensfinanzierten Eigentumswohnung und verwendet er unter Aufrechterhaltung des Darlehens den Verkaufserlös für private Zwecke, so kann er aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr an Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen, als dem bei ihm verbliebenen Anteil an der Immobilie entspricht.
Der Bundesfinanzhof hat einem Ehemann widersprochen, der den hälftigen Miteigentumsanteil an seine Ehefrau veräußerte, aber weiterhin die gesamten Zinsen seines Immobiliendarlehens als Werbungskosten abziehen wollte. Da er den Veräußerungserlös für private Zwecke und nicht etwa zum Erwerb einer anderweitigen Quelle von Überschusseinkünften verwendete, fehlte es nunmehr an dem für den Werbungskostenabzug erforderlichen Veranlassungszusammenhang. Der Schuldzinsenabzug war in dem Umfang zu versagen, der wirtschaftlich gesehen auf den veräußerten Wohnungsanteil entfällt.