Steuerverstrickung von unentgeltlich erworbenen Anteilen bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Beim unentgeltlichen Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft von einem wesentlich Beteiligten führt der Gewinn aus einer Veräußerung solcher Anteile innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb zu steuerpflichtigen Einkünften. Das Gleiche gilt auch für die Veräußerung von neuen Aktien nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, die dem Erwerber der Altaktien zugeteilt wurden. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt festgestellt.
Eine Mutter hatte von ihrem zu 90 % an einer GmbH beteiligten Sohn 5,5 % der Anteile unentgeltlich erworben. Die GmbH wurde später in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und es folgten mehrere Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln. Nach dem Börsengang dieser Aktiengesellschaft brachte die Anteilseignerin innerhalb der Fünfjahresfrist ihre Anteile gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine GmbH ein. In Höhe der Differenz zwischen Kurswert und Anschaffungskosten (mehr als 4 Mio DM) versteuerte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn. Die Anteilseignerin dagegen war der Ansicht, dass es sich bei den Anteilen, soweit sie aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammten, um neue Anteile handele. Diese Anteile seien nicht steuerverstrickt und damit bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht und bejahte eine Steuerpflicht des gesamten Veräußerungsvorgangs.