Vorsteuerabzug eines gemischt genutzten Gebäudes setzt dessen ausdrückliche und zeitnah dokumentierte Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus
Ein Unternehmer kann die ihm von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Herstellung oder den Erwerb eines Gebäudes nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn und soweit er das Grundstück dem Unternehmensvermögen zuordnet. Diese Zuordnungsentscheidung muss er bereits bei Bezug der Leistung treffen. Außerdem muss er die Zuordnungsentscheidung zeitnah dokumentieren. Im Regelfall geschieht dies…