200912.23
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Vergütungsverfahren ab 1.1.2010

Die neuen Vorschriften sind auf Vergütungsanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Maßgebend ist also der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht das Entstehen des Anspruchs auf Vorsteuern. Das bisher bestehende Papierverfahren wird für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Anträge sind nicht mehr unmittelbar im Mitgliedstaat der Vergütung einzureichen. Der nicht…

200912.22
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Rechnungen ausländischer Unternehmer

Erbringt ein ausländischer Unternehmer eine sonstige Leistung, bei der sich der inländische Leistungsort danach richtet, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, an die die Leistung erbracht wird, und schuldet der inländische Leistungsempfänger wegen der Umkehrung der Steuerschuldner die Steuer, hat der Leistende in der Rechnung auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben. Die…

200912.21
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Was passiert mit nicht verbrauchten (Neu-) Verlusten?

Haben Sie bis 15.12.2009 keinen Antrag auf Verlustbescheinigung bei der „Bank“ gestellt, bleiben die Verlustverrechnungstöpfe der Bank ( getrennt für Aktien und Sonstiges) bestehen und werden mit zukünftigen Gewinnen (getrennt nach Aktien und Sonstiges) verrechnet. Haben Sie eine Verlustbescheinigung beantragt, stellt die Bank die Verlusttöpfe auf  Null. Mit der Bescheinigung können die Verluste jetzt im Rahmen…

200912.21
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Zusammenfassende Meldung

Künftig müssen Unternehmer auch eine Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn sie steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht haben, für die diese im Ansässigkeitsstaat die Steuer schulden. Die Zusammenfassende Meldung muss vierteljährlich abgegeben werden. Durch den auf den Angaben in der Zusammenfassenden Meldung basierenden Datenaustausch können die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Umsatzsteuer auf…

200912.20
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Grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der EU

Der Leistungsort bestimmt sich im B2B-Bereich auch nach dem Sitzort des Leistungsempfängers, löst aber EU‑weit eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, das so genannte Reverse-Charge-Verfahren aus. Außerdem muss der Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn er steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht hat, für die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie…

200912.19
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Güterbeförderungen

Für Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagen im B2B‑Bereich bestimmt sich der Ort nach dem Empfängersitzprinzip. Damit muss nicht mehr zwischen inländischen Güterbeförderungen, innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und Drittlandsbeförderungen unterschieden werden. Wird eine Güterbeförderungsleistung tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht und ist der Leistungsort für diese Leistung im Inland, wird es nicht beanstandet,…

200912.17
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Ausnahmen von der Ortsregelung bei Leistungen an Endverbraucher

Werkleistungen Für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung bestimmt sich der Leistungsort nach dem Tätigkeits-Prinzip. Arbeiten in diesem Sinne sind hauptsächlich Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen. Werkleistungen sind sonstige Leistungen, die sich auf die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes beziehen, wenn der Werkunternehmer den be- oder verarbeiteten Stoff nicht als Hauptstoff hinzugefügt hat,…

200912.16
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Ausnahmen von der grundsätzlichen Ortsregelung

Die nachfolgend genannten Ausnahmen gelten sowohl für Leistungen an Unternehmer als auch für Leistungen an Endverbraucher. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen: sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der…

200912.15
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Sonstige Leistungen an Endverbraucher

Bei sonstigen Leistungen an Endverbraucher (Leistungen im B2C‑Bereich, Business-to-Consumer) bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers (Unternehmersitzprinzip). Liegt der Ort im Ausland, ist die Leistung im Inland nicht steuerbar. Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer. Für Registrierung, Rechnungslegung, Fiskalvertretung und das Besteuerungsverfahren gilt das Recht des jeweils anderen Staates.

200912.14
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Sonstige Leistungen an einen Unternehmer

Sonstige Leistungen an einen Unternehmer (B2B‑Leistung, Business-to-Business) werden regelmäßig an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängersitzprinzip). Das gilt für die Leistungserbringung sowohl gegenüber Unternehmern mit Sitz in der EU als auch mit Sitz im Drittland. Den Unternehmern gleichgestellt werden insoweit juristische Personen (insbesondere des öffentlichen Rechts), soweit sie nicht unternehmerisch…