Korrektur eines Steuerbescheides ohne grobes Verschulden, § 173 Abs. 1 Nr. 3 AO
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az: 5 K 2099/09) hat entscheiden, dass ein auf der Basis einer „Elster-Steuererklärung“ ergangener Steuerbescheid später „großzügiger“ korrigiert werden kann, da diesbezüglich besondere Voraussetzungen gelten. 2. Ein Freiberufler hatte mithilfe des Elster-Programms seine Steuererklärung abgegeben, dabei aber seine Beiträge für das berufsständische Altersversorgungswerk vergessen. Dies bemerkte er erst im Folgejahr, als er…