Vorbereitung auf Wiederholungsprüfung nach Ende eines Arbeitsverhältnisses kann Zahlung von Kindergeld rechtfertigen
Eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn ein förmliches Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte sich ein Auszubildender nach nicht bestandener Abschlussprüfung im Eigenstudium auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet. Das Ausbildungsverhältnis endete am Tag der nicht bestandenen Prüfung. In der Berufsschule hatte er sich als Gasthörer angemeldet. Die Wiederholungsprüfung legte er mit Erfolg ab.
Die Familienkasse vertrat die Auffassung, dass die „freie Selbstausbildung“ keine Berufsausbildung im eigentlichen Sinne sei und versagte die Zahlung von Kindergeld. Demgegenüber wertete das Gericht die bestandene Wiederholungsprüfung als Indiz, dass sich der Auszubildende ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet habe. Die Familienkasse wurde verpflichtet, das Kindergeld für den Zeitraum zwischen nicht bestandener und Wiederholungsprüfung nachzuzahlen.