Entschädigung für ehrenamtliche Richter kann der Einkommensbesteuerung unterliegen
Wird ehrenamtlichen Richtern eine Entschädigung für entgangene Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit gezahlt, unterliegt diese der Einkommensteuer. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist dagegen nicht steuerbar, so der Bundesfinanzhof. In dem entschiedenen Fall erhielt ein Angestellter als Schöffe beim Landgericht Entschädigungen für Zeitversäumnis und Verdienstausfall. Das Finanzamt sah die Entschädigungen insgesamt als steuerpflichtige Einnahmen an. Doch nur…