Darlehenszinsen können bei gemischt genutzten Grundstücken nach dem Verhältnis der vereinbarten Kaufpreise abgezogen werden
Ein Sohn kaufte von seiner Mutter ein Mehrfamilienhaus mit sechs Eigentumswohnungen. Einige Wohnungen nutzte er selbst, andere vermietete er. Für jede der beiden Nutzungsarten wurden getrennte Kaufpreise vereinbart. Zur Finanzierung wurden zwei Darlehen aufgenommen. Zusammengefasst ergab sich folgendes Bild:
Nutzungsart |
Kaufpreis |
Wohnfläche |
Kaufpreis je qm |
Darlehen |
selbst genutzte Wohnungen |
150.000 € |
388 qm |
386 € |
150.000 € |
fremdvermietete Wohnungen |
305.000 € |
301 qm |
1.013 € |
305.000 € |
Summe |
455.000 € |
689 qm |
|
455.000 € |
Die beiden Darlehen wurden auf das Girokonto des Sohnes ausgezahlt und von dort in einer Summe an die Mutter weiterüberwiesen. Der Sohn machte die Zinsen des Darlehens über 305.000 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ den Zinsabzug nur nach den Wohnflächenverhältnissen mit 301/689 zu.
Der Bundesfinanzhof gab dem Sohn Recht. Danach ist die Summe der für beide Darlehen gezahlten Zinsen nach dem Verhältnis der Kaufpreise, demnach zu 305/455 abzugsfähig. Dabei ist es steuerrechtlich hinzunehmen, wenn der Kaufpreis je Quadratmeter für die selbst genutzten Wohnungen niedriger als für die vermieteten ist. Die Kaufpreise der vermieteten Wohnungen dürfen aber die Verkehrswerte nicht überschreiten.