200910.23
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Arbeitgeberanteile an vermögenswirksamen Leistungen sind bei der Berechnung des Jahresgrenzbetrags nicht als Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berücksichtigen

Ein in Berufsausbildung befindliches Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 € (Jahresgrenzbetrag) im Kalenderjahr hat. Noch immer ist nicht abschließend geklärt, wie der Jahresgrenzbetrag ermittelt wird.

Das Finanzgericht Baden‑Württemberg hat entschieden, dass der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht erhöht.

In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise eine andere Ansicht vertreten. Deshalb muss nun der Bundesfinanzhof die endgültige Entscheidung treffen.

Hinweis: Die Höhe des Jahresgrenzbetrags wird ab 2010 auf 8.004 € angehoben.

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