200909.28
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Bürgerentlastungsgesetz: Steuerliche Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherung verbessert

Der Bundesrat hat am 10.7.2009 dem vom Bundestag beschlossenen Bürgerentlastungsgesetz zugestimmt.

Im Bereich der Vorsorgeaufwendungen sieht das Gesetz im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind ab 1.1.2010 in vollem Umfang abzugsfähig, die Kosten einer privaten Krankenversicherung nur insoweit, als sie über das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung nicht hinausgehen.
  • Ergeben sich aus dem Krankenversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung Ansprüche auf Krankengeld oder ähnliche Leistungen, ist der jeweilige Beitrag um 4 % zu kürzen.
  • Besteht für ein Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, sind die für dieses Kind geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung als eigene Beiträge der zahlenden Eltern abzugsfähig.
  • Für die Absetzung von Vorsorgeaufwendungen wird ein Gesamtvolumen von 2.800 € (Personen , die ihre Kranken- und Pflegeversicherung selbst bezahlen müssen) und 1.900 € (andere Personen) gewährt. Sonstige Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen) sind im Rahmen dieses Gesamtvolumens absetzbar, soweit diese Beträge nicht schon durch Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind in jedem Falle vollständig absetzbar, auch wenn sie das genannte Gesamtvolumen übersteigen.
  • Die Vorsorgepauschale fällt weg.
  • Die Höchstbeträge beim begrenzten Realsplitting und bei den Unterhaltsleistungen werden um notwendige und tatsächlich erbrachte Aufwendungen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhöht.
  • Vorsorgeaufwendungen werden im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.

Die Änderungen im Bereich der Vorsorgeaufwendungen treten zum 1.1.2010 in Kraft.

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