Grenzen der Schreibhilfe eines Drittens bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments
Ein Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung des Erblassers errichtet werden. Eigenhändigkeit setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Die zwingende…