Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bei Verwendung des unrichtigen Rechtsformzusatzes „GmbH“
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nahm ein Auftraggeber wegen einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Fassaden- und Dachsanierung neben einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) auch deren für diese handelnden Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wurde mit der verwendeten unzutreffenden Firmenbezeichnung „GmbH u. G. (i. G.) und dem damit erweckten Anschein begründet, dass die Vertragspartnerin eine mit einem ursprünglichen Stammkapital von mindestens 25.000 € haftende GmbH sei.
Das Gericht gab der Klage statt. Nach der Entscheidung des Gerichts gelten die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung entsprechend, wenn im Rahmen geschäftlicher Verhandlungen oder bei Vertragsabschlüssen für eine Unternehmergesellschaft mit dem Rechtsformzusatz „GmbH“ gezeichnet und dadurch bei dem Vertragspartner die unzutreffende Vorstellung geweckt wird, er kontrahiere mit einer Gesellschaft mit einem Mindeststammkapital von 25.000 €.