Kein Widerruf der Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung
Ein Eigentümer kann die in einer Eigentümerversammlung abgegebene Stimme nicht mehr zurücknehmen, sobald sie dem Versammlungsleiter übermittelt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Streitfall entschieden, in dem mehrere Wohnungseigentümer ihre auf Stimmzettel abgegebene Meinung wieder ändern wollten.
Bei einer in offener Abstimmung (Handzeichen, mündliche Erklärung) abgegebenen Stimme, ist diese zugegangen, wenn der Versammlungsleiter von ihr Kenntnis genommen hat. Bei einer schriftlichen Abstimmung mit Stimmzetteln liegt ein den Widerruf ausschließender Zugang vor, wenn der Stimmzettel durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Versammlungsleiters oder der mit der Auszählung betrauten Person gelangt ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass ein Beschluss erst mit seiner Verkündung zu Stande kommt. Nach Ansicht des Gerichts würde bei einer anderen Sichtweise die Verkündung eines Beschlussergebnisses erschwert oder unmöglich. Insbesondere bei größeren Versammlungen könnte die Ergebnisfindung erschwert werden.