201206.16
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Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall machte ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, dessen Vertrag ordentlich gekündigt worden war, einen Ausgleichsanspruch in Höhe von mindestens 669.000 € geltend. Er legte seinen Anspruch weitgehend auf der Basis der so genannten Grundsätze dar, deren Geltung allerdings nicht ausdrücklich vereinbart worden war.

Das Gericht bejahte den Anspruch dem Grunde nach. Es stellte in seiner Entscheidung klar, dass die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten Grundsätze zur Errechnung eines angemessenen Ausgleichs jedenfalls als Schätzungsgrundlage herangezogen werden können.

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