201210.11
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Neue EU-Erbrechtsverordnung

Der Rat der EU-Justizminister hat die EU-Erbrechtsverordnung angenommen. Diese Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Bereits heute haben 10 % aller Erbfälle in Europa einen grenzüberschreitenden Bezug, die Tendenz ist steigend.

Nach der in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Regel wird das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Abweichend hiervon kann der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag stattdessen auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Außerdem wird ein „Europäisches Nachlasszeugnis“ eingeführt, das in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich gilt. Mit diesem Zeugnis können Erben und Testamentsvollstrecker ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus werden die nationalen Erbnachweise gegenseitig anerkannt. Erben müssen also in Zukunft nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen. Nicht geändert wird durch die neue Verordnung das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten.

Um allen Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, wird die Verordnung erst im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz)

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