200912.17
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Ausnahmen von der Ortsregelung bei Leistungen an Endverbraucher

Werkleistungen Für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung bestimmt sich der Leistungsort nach dem Tätigkeits-Prinzip. Arbeiten in diesem Sinne sind hauptsächlich Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen. Werkleistungen sind sonstige Leistungen, die sich auf die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes beziehen, wenn der Werkunternehmer den be- oder verarbeiteten Stoff nicht als Hauptstoff hinzugefügt hat,…

200912.16
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Ausnahmen von der grundsätzlichen Ortsregelung

Die nachfolgend genannten Ausnahmen gelten sowohl für Leistungen an Unternehmer als auch für Leistungen an Endverbraucher. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen: sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der…

200912.15
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Sonstige Leistungen an Endverbraucher

Bei sonstigen Leistungen an Endverbraucher (Leistungen im B2C‑Bereich, Business-to-Consumer) bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers (Unternehmersitzprinzip). Liegt der Ort im Ausland, ist die Leistung im Inland nicht steuerbar. Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer. Für Registrierung, Rechnungslegung, Fiskalvertretung und das Besteuerungsverfahren gilt das Recht des jeweils anderen Staates.

200912.14
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Sonstige Leistungen an einen Unternehmer

Sonstige Leistungen an einen Unternehmer (B2B‑Leistung, Business-to-Business) werden regelmäßig an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Empfängersitzprinzip). Das gilt für die Leistungserbringung sowohl gegenüber Unternehmern mit Sitz in der EU als auch mit Sitz im Drittland. Den Unternehmern gleichgestellt werden insoweit juristische Personen (insbesondere des öffentlichen Rechts), soweit sie nicht unternehmerisch…

200912.13
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Ort der sonstigen Leistung ab 1.1.2010

Der Rat der EU hat 2008 zwei Richtlinien zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erlassen, die zum 1.1.2010 in nationales Recht umzusetzen sind. Diese ändern die Ortsbestimmungen für sonstige Leistungen, erweitern das Reverse-Charge-Verfahren sowie die Angaben in der Zusammenfassenden Meldung um die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen und regeln das Vorsteuer-Vergütungsverfahren neu. Der nationale Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben…

200910.16
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Guter Glaube beim Vorsteuerabzug im Steuerfestsetzungsverfahren nicht geschützt

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Vorsteuerabzug nur möglich ist, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass in der Rechnung des leistenden Unternehmers dessen zutreffende Anschrift angegeben wird. Selbst wenn der Unternehmer guten Glaubens davon ausgehen kann, dass alle Voraussetzungen vorliegen, reicht das nicht aus, um ihm im…

200910.14
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Vermittler von Sportwetten erbringen ihre Leistungen an dem Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird

A war mit der Vermittlung von Sportwetten unternehmerisch tätig. Er vermittelte Sportwetten zwischen einer ausländischen Firma als Wetthalter und Wettkunden nach den Wettbedingungen des Wetthalters. Für seine Vermittlungstätigkeit erhielt er entsprechende Vergütungen. Streitig war, ob diese Vergütungen in Deutschland umsatzsteuerbar sind. Das Niedersächsische Finanzgericht entschied wie folgt: Die von A erbrachten Umsätze aus Vermittlungen von…

200910.13
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Betreuung, Schulung und Überwachung von nachgeordneten selbstständigen Vermittlern kann umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung sein

Nach dem Umsatzsteuergesetz ist die Vermittlung der Umsätze von Gesellschaftsanteilen (z. B. Fondsanteilen) steuerfrei. Das Bundesministerium der Finanzen versteht unter „Vermittlung“ gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass die Vermittlungsleistung sich auf einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen muss. Dies gilt sowohl für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen als auch die Vermittlungsleistungen eines Bausparkassenvertreters, Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers. Auch die Betreuung, Schulung…

200910.12
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Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen können trotz fehlenden Buchnachweises umsatzsteuerfrei sein

Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (die EU-Mitgliedstaaten, sog. innergemeinschaftliche Lieferungen) sowie in Drittstaaten (Ausfuhrlieferungen) sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung setzt in der Regel voraus, dass der Unternehmer die Lieferung buch- und belegmäßig nachweist. Buchnachweis bedeutet, dass der Unternehmer den Vorgang zeitnah in seine Bücher aufnimmt. Belegnachweis heißt, dass er die erforderlichen Belege beibringt….

200909.25
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Nachweis über die Überprüfung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die EU-Kommission hat die Zugangsmöglichkeiten für Unternehmer verbessert, die innergemeinschaftliche Lieferungen bewirken und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ihrer Kunden oder Lieferanten prüfen wollen. Über die Online-Datenbank MIAS sind Anfragen möglich: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/lang.do?fromWhichPage=vieshome&selectedLanguage=DE. Die in Echtzeit erteilte Bescheinigung dient als Nachweis, dass auf Lieferungen an Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat keine Umsatzsteuer erhoben wurde. Die Bescheinigung entbindet den Unternehmer…