Ausnahmen von der Ortsregelung bei Leistungen an Endverbraucher
Werkleistungen
Für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung bestimmt sich der Leistungsort nach dem Tätigkeits-Prinzip. Arbeiten in diesem Sinne sind hauptsächlich Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen. Werkleistungen sind sonstige Leistungen, die sich auf die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes beziehen, wenn der Werkunternehmer den be- oder verarbeiteten Stoff nicht als Hauptstoff hinzugefügt hat, sondern es sich bei den Stoffen nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt.
Beispiele für solche Leistungen sind:
- der Zusammenbau einer Maschine ohne selbst beschaffte Hauptstoffe, wenn die Maschine nicht Grundstücksbestandteil wird
- die Vernichtung oder Entsorgung beweglicher körperlicher Gegenstände
- Wartungsarbeiten an beweglichen Anlagen, Maschinen und Kfz.
Vermittlungsleistungen
Für Vermittlungsleistungen bestimmt sich der Leistungsort nach dem Ort des vermittelten Umsatzes (vermittelte Lieferung, vermittelter Erwerb). Vermittlungsleistungen sind selbständige Leistungen, die darin bestehen, dass der Vermittler das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Ausreichen kann, dass der Vermittler einer Partei die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweist. Der Vermittler kann aber auch im Auftrag der einen Partei mit der anderen Kontakt aufnehmen und über Einzelheiten des Vertragsabschlusses verhandeln.
Eine Vermittlungsleistung setzt voraus, dass der Unternehmer in fremdem Namen und auf fremde Rechnung tätig wird (Agent, Handelsvertreter).
Katalogleistungen
Bei Katalogleistungen hängt der Leistungsort vom Sitz oder Wohnort des Leistungsempfängers ab.
Hat der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Hat der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Katalogleistungen sind:
- Leistungen, die der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichenrechten und ähnlichen (geschützten) Rechten dienen, z. B. Sprach-, Schrift- und Musikwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne und Karten.
- Leistungen, die der Werbung dienen. Das sind solche, die bei den Werbeadressaten den Entschluss zum Erwerb von Gegenständen oder zur Inanspruchnahme sonstiger Leistungen auslösen sollen.
- berufstypische sonstige Leistungen, z. B. aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Sachverständiger.
- die Überlassung aller Erkenntnisse, die ihrer Art nach geeignet sind, technische oder wirtschaftliche Verwendung zu finden (ungeschützte Rechte), z. B. Informationen von Journalisten, Coaching, Leistungen der Erbenermittler.
- Leistungen in Verbindung mit Krediten
- Personalgestellungen, also die entgeltliche Überlassung von Arbeitnehmern, die der Leistungsempfänger für seine Zwecke einsetzt.
- Die Vermietung körperlicher beweglicher Gegenstände, z. B. Musikinstrumente, Baumaschinen, Zapfanlagen.
- Telekommunikationsdienstleistungen
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
- auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen. Das sind Leistungen, die über das Internet erbracht werden und deren Erbringung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist, d.h. die Leistung ist automatisiert, wird nur mit wenig menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.
Keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist die Lieferung von Gegenständen nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung.