200910.12
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Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen können trotz fehlenden Buchnachweises umsatzsteuerfrei sein

Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet (die EU-Mitgliedstaaten, sog. innergemeinschaftliche Lieferungen) sowie in Drittstaaten (Ausfuhrlieferungen) sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung setzt in der Regel voraus, dass der Unternehmer die Lieferung buch- und belegmäßig nachweist. Buchnachweis bedeutet, dass der Unternehmer den Vorgang zeitnah in seine Bücher aufnimmt. Belegnachweis heißt, dass er die erforderlichen Belege beibringt. Das Gesetz regelt, welche Belege der Unternehmer vorlegen muss. Bei einer Ausfuhrlieferung z. B. ist, wenn der Unternehmer selbst oder der Abnehmer den Gegenstand befördert, der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der Folgendes enthält:

·       den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

·       die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands,

·       den Ort und den Tag der Ausfuhr,

·       eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaats.

Der Bundesfinanzhof hat zum Nachweis der Steuerfreiheit bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen in drei neuen Urteilen teilweise in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung und entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zu Gunsten der Unternehmer Folgendes entschieden:

·       Der Unternehmer muss den Buchnachweis bis zu dem Zeitpunkt führen, zu dem er die Umsatzsteuer-Voranmeldung für die Ausfuhrlieferung/innergemeinschaftliche Lieferung abzugeben hat. Bisher musste der Unternehmer den Nachweis bereits im Zeitpunkt der Lieferung führen.

·       Der Unternehmer kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises berichtigen bzw. ergänzen sowie den Belegnachweis erbringen.

·       Die Finanzverwaltung kann über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus keine weiteren Belegnachweise verlangen.

·       Selbst wenn der Buch- und/oder Belegnachweis nicht ordnungsgemäß erbracht wird, ist die Ausfuhrlieferung bzw. innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass deren Voraussetzungen erfüllt sind. Der ordnungsgemäße Buch- und Belegnachweis ist damit keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit mehr.

·       Die Steuerfreiheit auf Grund der objektiven Beweislage ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Steuerfestsetzungsverfahren und bei Ausfuhrlieferungen im Billigkeitsverfahren zu berücksichtigen.

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