Vermittler von Sportwetten erbringen ihre Leistungen an dem Ort, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird
A war mit der Vermittlung von Sportwetten unternehmerisch tätig. Er vermittelte Sportwetten zwischen einer ausländischen Firma als Wetthalter und Wettkunden nach den Wettbedingungen des Wetthalters. Für seine Vermittlungstätigkeit erhielt er entsprechende Vergütungen. Streitig war, ob diese Vergütungen in Deutschland umsatzsteuerbar sind.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied wie folgt: Die von A erbrachten Umsätze aus Vermittlungen von Sportwetten gegenüber der im Ausland ansässigen Firma sind nicht steuerbar, da sie nicht im Inland erbracht wurden. Abweichend vom allgemeinen Grundsatz werden Vermittlungsleistungen an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Das ist der Sitz des Wetthalters im Ausland.
Hinweis: Vorsteuer, die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen anfällt, ist abziehbar.