Sonstige Leistungen an Endverbraucher
Bei sonstigen Leistungen an Endverbraucher (Leistungen im B2C‑Bereich, Business-to-Consumer) bleibt es grundsätzlich bei der Besteuerung am Ort des leistenden Unternehmers (Unternehmersitzprinzip). Liegt der Ort im Ausland, ist die Leistung im Inland nicht steuerbar. Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer. Für Registrierung, Rechnungslegung, Fiskalvertretung und das Besteuerungsverfahren gilt das Recht des jeweils anderen Staates.