Güterbeförderungen
Für Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagen im B2B‑Bereich bestimmt sich der Ort nach dem Empfängersitzprinzip. Damit muss nicht mehr zwischen inländischen Güterbeförderungen, innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und Drittlandsbeförderungen unterschieden werden.
Wird eine Güterbeförderungsleistung tatsächlich ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht und ist der Leistungsort für diese Leistung im Inland, wird es nicht beanstandet, wenn der Leistungsempfänger den Umsatz nicht der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterwirft.
Beispiel: Ein deutscher Unternehmer D beauftragt einen norwegischen Unternehmer N Ware von Oslo nach Bergen zu transportieren.
Lösung: Da die Beförderungsleistung von einem Unternehmer (N) an einen Unternehmer (D) erbracht wird, findet sie am Sitzort des Empfängers, also in Deutschland, statt. Die Leistung ist in Deutschland umsatzsteuerpflichtig und D ist Steuerschuldner. Allerdings dürfte die Leistung auch in Norwegen steuerpflichtig sein. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, würde die Finanzverwaltung es nicht beanstanden, wenn D die Leistung nicht in Deutschland versteuert.
Für Güterbeförderungsleistungen im B2C-Bereich bestimmt sich der Leistungsort wie bisher bei Inlands- und Drittlandsbeförderungen nach dem Strecken-Prinzip und bei innergemeinschaftlichen Beförderungen nach dem Ort des Beginns der Beförderung.