200912.20
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Grenzüberschreitende Leistungen innerhalb der EU

Der Leistungsort bestimmt sich im B2B-Bereich auch nach dem Sitzort des Leistungsempfängers, löst aber EU‑weit eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, das so genannte Reverse-Charge-Verfahren aus. Außerdem muss der Unternehmer eine Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn er steuerpflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Leistungsempfänger erbracht hat, für die diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuer schulden.

Außerdem hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen in seinen Umsatzsteuererklärungen (Voranmeldungen und Jahreserklärung) gesondert zu erklären.

Beispiel: Ein Uhrmacher aus Berlin wird von einem Unternehmer aus Dänemark beauftragt, eine Standuhr, die am Unternehmenssitz des Dänen dessen Büro ziert, zu reparieren. Der Däne verwendet seine ihm in Dänemark zugeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Lösung: Durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann der Leistende davon ausgehen, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezogen wird. Da es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt, wird die Reparaturleistung in Dänemark erbracht. Der Uhrmacher stellt keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung.

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