Einwendungen gegen die Umlagefähigkeit von Betriebskosten sind jährlich zu wiederholen
Materiellrechtliche Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung muss ein Mieter dem Vermieter erneut innerhalb eines Jahres mitteilen, auch wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Mieter bei der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2004 u. a. die Einbeziehung der Grundsteuer bemängelt. In der Abrechnung für das Jahr 2005 war…