200908.23
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Vermieter muss trotz Wartungspflicht des Mieters defekte Gastherme ersetzen

Ein Mietvertrag über Wohnraum sah eine jährliche Wartungspflicht des Mieters für die Gastherme vor. Noch vor der ersten Wartung erlitt der Gasboiler einen Defekt. Der Mieter verlangte daraufhin vom Vermieter die Reparatur der Therme. Dieser führte die Reparatur durch einen Installateur aus, verlangte jedoch vom Mieter die Erstattung der Kosten mit dem Hinweis, dass Wartung und Reinigung der Gastherme vertraglich dem Mieter obliege. Der Mieter verweigerte die Zahlung.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf ist der Vermieter zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichtet. Dieser habe die Mietsache in einem vertragsgemäßen, also beheizbaren Zustand zu erhalten. Der Anspruch sei auch nicht durch die vertragliche Wartungsverpflichtung des Mieters ausgeschlossen. Vielmehr ergebe sich aus dem Vertrag lediglich eine „alljährliche“ Pflicht zur Durchführung der Arbeiten. Dem Vertrag sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Arbeiten stets vor Beginn der Heizperiode durchzuführen sind.

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