Bei unwirksamer Renovierungsklausel hat der Vermieter dem Mieter die Renovierungskosten zu ersetzen
In einem Formularmietvertrag waren dem Mieter sowohl die Durchführung von Schönheitsreparaturen in bestimmten zeitlichen Abständen als auch eine Endrenovierung bei Beendigung des Mietverhältnisses auferlegt worden. Bei Auszug aus der Wohnung strich der Mieter Wände und Decken in Eigenleistung, obwohl er die Wohnung kurz vorher bereits renoviert hatte. Im Anschluss verlangte er vom Vermieter Ersatz der ihm durch die nicht erforderliche Endrenovierung entstandenen Kosten in Höhe eines pauschalen Aufwendungsersatzes pro Quadratmeter.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Mieterauffassung. Die in dem Formularmietvertrag verwendeten Renovierungsklauseln seien unwirksam. Ein Mieter, der auf Grund vermeintlicher vertraglicher Verpflichtungen Leistungen ohne Rechtsgrund erbringe, habe gegen den Vertragspartner einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten. Der Wert dieser Leistung bemesse sich nach der üblichen Vergütung. Werde die Arbeit in Eigenleistung erbracht, berechne sich diese üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Ersatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material aufgewendet habe oder hätte aufwenden müssen. Die Höhe sei dabei zu schätzen.