201006.18
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Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist mit drei Eigentümern zu besetzen

Nur bei dieser zahlenmäßigen Besetzung entspricht ein Verwaltungsbeirat den gesetzlichen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

Wählt eine Gemeinschaft nur zwei Eigentümer in den Verwaltungsbeirat, ist dies rechtsfehlerhaft und anfechtbar, da eine solche Verfahrensweise nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht.

Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Besetzung ist aber zulässig, wenn die Wohnungseigentümer vorher eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben oder der Gemeinschaft die Festlegung der Anzahl der Beiratsmitglieder zugewiesen haben.

Sofern Wohnungseigentümergemeinschaften von der gesetzlich vorgegebenen Besetzung des Verwaltungsbeirats abweichen wollen, sollte dies zuvor in einem separaten Beschluss der Gemeinschaft festgelegt werden. Geschieht dies nicht, läuft sie Gefahr, dass die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Beirats von einem der Eigentümer angefochten wird.

(Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs)

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