Mieter kann bei Schönheitsreparaturen Farbe der Wände frei wählen
Ein Formularmietvertrag sah vor, dass Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen waren. Dabei sollten die Schönheitsreparaturen u. a. das Weißen der Oberwände und der Decken umfassen. Gegen diese Klausel wandte sich der Mieter.
Zu Recht, meint der Bundesgerichtshof. Der Mieter sei generell nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die vom Vermieter im Formularmietvertrag verwendete Klausel sei unwirksam, da sie den Mieter während der Mietzeit in dessen Farbwahl einschränke und damit in die Gestaltung des persönlichen Lebensbereichs eingreife. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, da kein anerkennungswertes Interesse des Vermieters bestehe, die vermieteten Räume auch während der Mietzeit in weißer Farbe gestrichen zu halten. Folge der unangemessenen Einengung des Mieters sei nicht nur die Unwirksamkeit dieser Klausel, sondern die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt.