Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch bei Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro Stunde
Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden. Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die Zuschläge dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch…