201012.10
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Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch bei Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro Stunde

Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden.

Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Die Zuschläge dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.

Ein Arbeitgeber aus dem Gastronomiebereich beschäftigte Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Er vereinbarte mit seinen Arbeitnehmern neben einem Basisgrundlohn einen gleich bleibenden Arbeitslohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Für den Fall, dass auf der Grundlage dieses Basisgrundlohns und unter Berücksichtigung der den Arbeitnehmern zustehenden Zuschläge der vereinbarte Auszahlungsbetrag pro Stunde nicht erreicht wurde, gewährte er eine Grundlohnergänzung. Zur Berechnung bediente er sich einer speziellen Abrechnungssoftware. Ziel der Vergütungsvereinbarung war der Ausgleich von Lohnschwankungen, die sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätten.

Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns hat zwar zur Folge, dass sich ein immer gleich bleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde ergibt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden berechnet werden. Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird nicht deshalb aufgehoben, weil der Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet ist. Es handelte sich bei dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform zur Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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