201012.03
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Zwang zur altersneutralen Stellenausschreibung

Stellenausschreibungen müssen grundsätzlich altersneutral formuliert sein. Wird ein „junger“ Bewerber gesucht, verstößt dies regelmäßig gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Volljuristen entschieden, der sich im Jahr 2007 auf eine Stelle in einer Rechtsabteilung beworben hatte. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Ihm vorgezogen wurde eine 33-jährige Juristin. Daraufhin verlangte der Kläger von der betreffenden Arbeitgeberin wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000 € und Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehalts.

Im Ergebnis wurde dem Kläger eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zugesprochen. Seine darüber hinausgehenden Anträge wurden zurückgewiesen. Dabei ist das Bundesarbeitsgericht dem Kläger in seiner Argumentation gefolgt, dass Stellen grundsätzlich altersneutral ausgeschrieben werden müssen. Die Suche nach einem „jungen“ Bewerber verstieß gegen das sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ergebende Altersdiskriminierungsverbot. Die unzulässige Stellenausschreibung war als Indiz dafür zu werten, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Demgegenüber habe die Beklagte nicht darlegen können, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat. Infolgedessen stehe dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu.

Da der Kläger aber nicht beweisen konnte, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, stehe ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu

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