Steuererlass bei Unternehmenssanierungen
Steuern können allgemein aus sachlichen oder persönlichen Gründen erlassen werden. Voraussetzung ist, dass die Einziehung der Steuern zwar gesetzlich vorgesehen, aber aus in der Sache liegenden oder auf der wirtschaftlichen Lage beruhenden Gründen unbillig wäre.
Unter Berücksichtigung dieses gesetzlichen Rahmens ist die Steuerfreistellung eines Sanierungsgewinns nur möglich, wenn sie das Ziel verfolgt, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Es soll vor dem Zusammenbruch bewahrt und wieder ertragsfähig gemacht werden. Deshalb kommt ein Erlass nicht in Betracht, wenn das Unternehmen bereits vor dem Schuldenerlass seine werbende Tätigkeit eingestellt hat.
Wird mit dem Schuldenerlass für den Unternehmer ein schuldenfreier Übergang in sein Privatleben oder der Aufbau einer neuen Existenz bezweckt, liegt darin eine unternehmerbezogene Sanierung. Sie führt nicht zur Steuerfreistellung eines sich eventuell ergebenden Sanierungsgewinns. Ein personenbezogener Steuererlass ist lediglich in Fällen der Verbraucherinsolvenz oder der Restschuldbefreiung zu gewähren.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)