Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (BdSt)
Der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) unterstützt ein neues Musterverfahren gegen die Einschränkung des Werbungskostenabzugs bei der Abgeltungsteuer. Das Verfahren ist beim Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 6 K 607/11 F anhängig.
Hintergrund: Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grds. ausgeschlossen (sog. Werbungskostenabzugsverbot). Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801,– bzw. 1.602,– als Werbungskosten abgezogen (sog. Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs. 9 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Betrag von 801,– bzw. 1.602,– € übersteigen.
Hierzu führt der BdSt weiter aus: Betroffene Steuerzahler können sich nunmehr auf das neue Verfahren beim FG Münster berufen. Ob die Finanzverwaltung Einsprüche mit Hinweis auf dieses neue Verfahren ruhen lässt, ist jedoch noch ungewiss. Ein Anspruch auf Zwangsruhe besteht nämlich erst, wenn das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Betroffene Steuerzahler sollten dennoch – unter Angabe des neuen Aktenzeichens – versuchen, das Ruhen ihres Einspruchsverfahrens zu erreichen. Bereits im vergangenen Jahr hatte der Kläger mit Hilfe des BdSt Klage beim Finanzgericht Münster eingelegt (frühere Az.: 6 K 3260/10 F und 6 K 1847/10 E). Zu einer Klärung der Rechtsfrage ist es jedoch in beiden Verfahren nicht gekommen. Das erste Verfahren wurde aus tatsächlichen Gründen für erledigt erklärt, weil nachträglich Verluste berücksichtigt wurden und die Steuer damit auf Null festgesetzt wurde. Das zweite Verfahren hatte das Finanzamt vorerst gestoppt, weil das Amt der Sprungklage nicht zustimmte. Damit musste die Klage zunächst wieder als normaler Einspruch behandelt werden. Im Ergebnis lag damit kein Aktenzeichen mehr vor, auf das sich auch andere Steuerzahler berufen konnten. Dementsprechend haben die Finanzämter Einsprüche der Steuerzahler bislang regelmäßig zurückgewiesen.
Quelle: BdSt online
Hinweis: Gegen den Ausschluss des Abzugs der tatsächlichen Werbungskosten ist auch beim FG Baden-Württemberg ein Verfahren anhängig (Az. 9 K 1637/10). Die OFD Rheinland hat die Finanzämter in ihrem Zuständigkeitsbereich jedoch angewiesen, den Anträgen auf Ruhen des Verfahrens, die auf diese Verfahren gestützt werden, nicht zu entsprechen (OFD Rheinland v. 24.2.2011 – Kurzinfo ESt 8/2011).