Erfolg für Dienstwagennutzer – Finanzamt knickt ein (BdSt)
Der Bund der Steuerzahler e.V. (BdSt) weist darauf hin, dass in Kürze mit der Veröffentlichung eines Verwaltungsschreibens zur sog. 0,03%-Regelung zu rechnen ist. Betroffene Steuerzahler sollten in dieser Sache daher unbedingt ihren Steuerbescheid offenhalten.
Hintergrund: Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte Betrag um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG). Der BFH hat hierzu bereits mehrfach entschieden, dass der geldwerte Vorteil für die Nutzung eines Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt und daher nur insoweit zur Anwendung kommt, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (vgl. z.B. BFH, Urteile v. 22.9.2010 – VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09). Diese höchstrichterliche Auffassung entspricht nicht der (bisherigen) Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 23.10.2008, BStBl I S. 961 und v. 12.3.2009, BStBl I S. 500).
Hierzu führt der BdSt weiter aus: Die 0,03%-Regelung ist für viele Steuerzahler ungünstig. Bei einem betroffenen Steuerzahler machte die unterschiedliche Berechnungsweise einen geldwerten Vorteil von knapp 1.000 Euro im Jahr aus. Deshalb klagte er mit Hilfe des Bundes der Steuerzahler gegen diese Regelung. Mit Erfolg. Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Kläger Recht, allerdings legte das Finanzamt gegen das Urteil postwendend Revision beim Bundesfinanzhof ein. Nun gibt das Finanzamt klein bei und zieht noch vor einer möglichen Gerichtsverhandlung die Revision zurück. Damit wird das steuerzahlerfreundliche Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes rechtskräftig. Das ist gut für alle Nutzer von Dienstwagen, die eine genaue Abrechnung bevorzugen. Betroffene Steuerzahler sollten in dieser Sache unbedingt ihren Steuerbescheid offenhalten. So können sie von der Wendung der Finanzverwaltung profitieren. In Kürze dürfte dazu auch ein Verwaltungsschreiben erscheinen.
Quelle: BdSt online