201108.22
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Vorauszahlungsbescheide verunsichern Steuerzahler (BdSt)

Durch die Änderungen des Bürgerentlastungsgesetzes müssen Arbeitnehmer zunehmend mit der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen rechnen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) macht dagegen nun mit einer Eingabe ans Bundesministerium der Finanzen mobil.

Hintergrund:
Steuervorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die mit dem letzten Steuerbescheid ermittelt wurde. Daneben werden auch der jeweils aktuelle Steuertarif und Gesetzesänderungen beachtet. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung haben sich Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen ergeben. Danach muss der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren eine sogenannte Vorsorgepauschale berücksichtigen. Bei der Steuererklärung wird hingegen nicht die Pauschale, sondern es werden die tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Sind die tatsächlich geleisteten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, so wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und der Steuerzahler muss dementsprechend Lohnsteuer nachzahlen und erhält in der Regel eine Steuervorauszahlung festgesetzt.

Hierzu führt das BdSt weiter aus: Viele Arbeitnehmer waren erstaunt, als das Finanzamt mit dem Steuerbescheid auch Steuervorauszahlungen festsetzte. Bislang kannten viele Steuerzahler Vorauszahlungen nur von Unternehmern und Selbstständigen. Betroffen sind vor allem Arbeitnehmer-Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V. Aber auch Geringverdiener in der Steuerklasse V und VI müssen unter Umständen neben der einbehaltenen Lohnsteuer zusätzlich Steuervorauszahlungen leisten. Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung zur Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen im Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung. Besonders hart trifft es Steuerzahler mit Kindern. Denn bei der Berechnung der Vorauszahlungen wird der Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt. Mit einer Eingabe fordert der BdSt, die Verhältnisse von Familien mit Kindern bereits bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen zu berücksichtigen.

Quelle: BdSt online

Hinweis: Den Text der Eingabe finden Sie auf den Internetseiten des BdSt. Zur Homepage des BdSt gelangen Sie hier.

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