Urlaubstage, die mit Kurzarbeit „Null“ zusammentreffen, müssen ersetzt werden
Eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, mit der die Arbeitszeit auf Null verringert wird, befreit den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn ihm der Arbeitgeber vor Einführung der Kurzarbeit für den gleichen Zeitraum ohnehin Urlaub gewährt hatte.
Da die mit der Gewährung des Urlaubs bezweckte Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs nicht eintreten kann, und da der Arbeitgeber, der die Kurzarbeit aus betrieblichen Gründen einführt, diese auch zu vertreten hat, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Ersatzurlaub zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Geklagt hatte ein Matrose, dessen Fährschiff für längere Zeit auf einer Werft repariert werden musste, weshalb die Kurzarbeit in einer Betriebsvereinbarung auf Null festgelegt wurde.
Das Gericht führte aus, dass die Einführung von Kurzarbeit wegen der arbeitsvertraglichen Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im vereinbarten Umfang zu beschäftigen und zu vergüten, entweder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien oder einer besonderen kollektivrechtlichen Grundlage bedarf. Hier sei eine förmliche Betriebsvereinbarung geschlossen worden. Von dieser sei der klagende Matrose nicht ausgenommen gewesen. Durch die Einführung der Kurzarbeit sei es dem Arbeitgeber objektiv unmöglich geworden, Urlaub zu gewähren. Der Schuldner einer nachträglich unmöglich gewordenen Leistung sei zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Letzteres sei hier der Fall, weil die Reederei mit dem Betriebsrat wegen der von ihr veranlassten Werftliegezeit des betreffenden Fährschiffs bewusst und gewollt Kurzarbeit eingeführt und damit den Eintritt des Leistungserfolgs des von ihr gewährten Urlaubs unmöglich gemacht habe.