200910.24
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Einkommensteuer auf erst nach dem Tod des Erblassers fällige Stückzinsen ist keine Nachlassverbindlichkeit

Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Es gilt das Stichtagsprinzip.

Bei festverzinslichen Wertpapieren gehören neben dem Wert dieser Papiere auch die bis zum Todestag (Erwerb) angefallenen, noch nicht fälligen Zinsen (Stückzinsen) zum erbschaftsteuerpflichtigen Vermögensanfall. Einkommensteuerrechtlich ist zu beachten, dass die Zinsen bei Fälligkeit dem Erben zufließen und bei ihm einkommensteuerpflichtig sind. Es kommt folglich zu einer Doppelbelastung. Der Erbe zahlt für die nach dem Tod des Erblassers fälligen Stückzinsen Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.

Gegen diese Doppelbelastung wehrte sich ein Erbe. Er wollte die auf die Stückzinsen entfallende (latente) Einkommensteuerbelastung bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit angesetzt haben.

Das Finanzgericht München folgte diesem Antrag nicht: Die latente Einkommensteuerbelastung auf erst nach dem Tod des Erblassers fällige Stückzinsen ist nicht als oder wie eine Nachlassverbindlichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

Hinweis: Auf Grund einer Änderung des Einkommensteuergesetzes durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts ist auf Antrag bei Erbfällen eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer möglich.

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