Digitale Betriebsprüfung
Im Rahmen der sogenannten „Digitalen Betriebsprüfung“ (§ 147 Abs. 6 AO) dürfen Betriebsprüfer Einsicht in die EDV-gestützten Daten nehmen.
Dabei ist immer wieder umstritten, inwieweit Daten überprüft werden dürfen.
Der BFH (Az: VIII R 80/06) hat nunmehr die Rechte des Bürgers gestärkt und die Berechtigung der Prüfer beschränkt.
Betriebsprüfer dürfen demnach nur diejenigen digitalen Unterlagen einsehen, zu deren Aufbewahrung der Steuerpflichtige verpflichtet ist. Nicht berechtigt ist er zum Einblick in freiwillige Buchführungsunterlagen, die ebenfalls aufbewahrt wurden.