201010.09
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Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

Bei der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen auf die nächste Generation ist das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen eine oft gewählte Gestaltung. Der Übergeber behält sich in Form von Versorgungsleistungen die Erträge des übergebenden Vermögens vor. Der Übernehmer muss die zugesagten Versorgungsleistungen aus den Erträgen des Vermögens leisten können. Nur dann kann er diese als Sonderausgaben abziehen. Dieses gilt auch, wenn nach der Übergabe ertragloses Vermögen in ertragbringendes Vermögen in Absprache mit dem Übergeber umgeschichtet wird und sich der Übergeber für diesen Fall erhöhte Versorgungsbeträge hat zusichern lassen. Reichen die Erträge aus dem ursprünglichen und dem umgeschichteten Vermögen aus, um die Versorgungszusage inklusive der erhöhten Versorgungsbeträge zu finanzieren, ist nunmehr ein höherer Sonderausgabenabzug anzuerkennen. Für die erforderliche Prognose, ob die Erträge ausreichend sind, ist auf die Erträge im Jahr des Umschichtungsvorgangs und den beiden Folgejahren abzustellen.

Beispiel: Ein Landwirt überträgt seinem Sohn seinen landwirtschaftlichen Betrieb, der auch ein Grundstück mit bisher nicht ausgebeutetem Bodenschatz (Kiesvorkommen) umfasst. Im Fall der Veräußerung dieses Grundstücks soll die vom Sohn zu erbringende Versorgungsleistung von monatlich 1000 € auf 3000 € erhöht werden. Reichen die Erträge nach Veräußerung des Grundstücks zur Finanzierung von monatlich 3000 € aus, steht dem Sohn ein entsprechender Sonderausgabenabzug zu.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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