Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung
Das Vermögen von Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmten Familien errichtet wurden (Familienstiftungen) unterliegt im Abstand von 30 Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung der Erbschaftsteuer (Ersatzerbschaftsteuer). Hintergrund dieser Regelung ist, Gestaltungen zur Vermeidung von Erbschaftsteuer zu unterbinden. Da an einer Stiftung keine Beteiligung bestehen kann,…