200910.20
0
0

Ursprünglich wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist bei Ermittlung eines Auflösungsverlustes zu berücksichtigen

Ist ein Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt (wesentliche Beteiligung), gehört ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zur Missbrauchsvermeidung können Verluste aus einer Veräußerung oder Auflösung steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn die Beteiligung über den gesamten Fünfjahreszeitraum die Wesentlichkeitsgrenze von 1 % nicht unterschritten hatte.

Der Bundesfinanzhof hat nun einem Gesellschafter, dessen ursprüngliche wesentliche Beteiligung durch Kapitalerhöhungen und Aufnahme neuer Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre auf unter 1 % abgeschmolzen war, den Auflösungsverlust zugesprochen. Das objektive Nettoprinzip erfordere den Gleichklang der Besteuerung von Auflösungsgewinn und -verlust. Ein Missbrauchsfall sei in der vorliegenden Konstellation nicht gegeben. Da der Gesellschafter alle Gewinne versteuern müsse, sei er auch berechtigt, die Verluste geltend zu machen.

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.