Neue Musterverfahren zur Abgeltungsteuer (BdSt)
Der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. weist auf zwei neue Musterverfahren hin, die sich mit der seit 2009 geltenden Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge befassen. Gegenstand der Verfahren ist u.a. die steuerliche Behandlung von Darlehenszinsen bei Darlehen an nahe Angehörige bzw. an eine GmbH.
Hintergrund: Zinseinnahmen unterliegen grds. der Abgeltungsteuer. Jedoch gibt es einige Ausnahmen. Wird z.B. einem nahen Angehörigen ein Darlehen gewährt und nutzt dieser das Darlehen für Zwecke der Einkünfteerzielung, so wird für die Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuersatz angewendet (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG). Würde der Darlehensempfänger das Geld jedoch für private Zwecke wie zum Beispiel eine Urlaubsreise verwenden, so unterfielen die Zinseinnahmen hingegen der Abgeltungsteuer. Eine weitere Ausnahme existiert für Kapitalerträge, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10% an der Gesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG). Ob diese Einschränkungen zulässig sind und ob die steuerliche Behandlung von Darlehenszinsen davon abhängen darf, wie der Darlehensempfänger das Geld nutzt, soll nun nach Aussage des BdSt gerichtlich geklärt werden.
Sachverhalt: In einem Fall hatten die Eltern ihrem Sohn und den Enkelkindern ein Darlehen für die Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie gewährt. Der Darlehensvertrag war schriftlich abgeschlossen worden und beinhaltete eine fremdübliche Verzinsung. Die Eltern wollten die Zinseinnahmen mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz versteuern. Das Finanzamt wandte stattdessen den (höheren) persönlichen Steuersatz an. Hätten der Sohn und die Enkelkinder das Darlehen hingegen für eine Urlaubsreise verwendet, hätten die Zinseinnahmen bei den Eltern der günstigeren Abgeltungsteuer unterlegen und die Eltern rund 5.000 Euro Steuern gespart. Ob die steuerliche Behandlung der Zinseinnahmen bei den Eltern von der Verwendung des Darlehens abhängen darf, muss nun das Niedersächsische Finanzgericht klären (Az. 15 K 417/10). Im zweiten Fall hatte ein Allein-Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt. Auch in diesem Fall verweigerte die Finanzverwaltung die Versteuerung der Zinseinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz: Mehrsteuern rund 1.000 Euro. Das Verfahren ist ebenfalls vor dem Niedersächsischen Finanzgericht anhängig (Az. 14 K 335/10).
Hierzu führt der BdSt weiter aus: Steuerzahler mit ähnlich gelagerten Fällen sollten die Anwendung der Abgeltungsteuer beantragen, wenn dies günstiger ist. Wendet die Finanzverwaltung dennoch den ggf. ungünstigeren persönlichen Steuersatz an, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (§ 363 AO). Da die Verfahren gegenwärtig erst in der ersten Instanz anhängig sind, besteht jedoch kein Anspruch auf das Ruhen des Verfahrens, d.h., die Entscheidung über das und Ruhen des Verfahrens steht im Ermessend der Finanzverwaltung.
Quelle: BdSt online
Hinweis: Ein weiteres Musterverfahren zum Thema Abgeltungsteuer, welches derzeit beim FG Münster (Az. 6 K 607/11 F) anhängig ist, betrifft den eingeschränkten Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 9 EStG).