201106.23
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Elektronische Rechnungen – Neuregelung ab 01.07.2011

Mit Wirkung ab dem 01.07.2011 sollen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 Änderungen im Umsatzsteuergesetz zu Vereinfachungen führen. Hierzu gehört eine Erleichterung bei der elektronischen Rechnungsstellung, § 14 UStG.

Wird eine Rechnung (jedes Dokument, das über eine Leistung abrechnet) durch einen Unternehmer

  • per E-Mail eventuell mit PDF- oder Textdateianhang,
  • per Computer-Fax oder Fax-Server,
  • per Web-Download
  • oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI)

an einen Empfänger, der sowohl Unternehmer als auch Privatperson sein kann, übermittelt, so liegt eine elektronische Rechnung vor, sofern der Rechnungsempfänger dieser Übermittlung zugestimmt hat. Bislang war für die umsatzsteuerliche Anerkennung einer solchen Rechnung gem. § 14 Abs. 3 UStG eine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren erforderlich.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz soll voraussichtlich zum 01.07.2011 diese Verpflichtung entfallen und z.B. auch eine Übermittlung per DE-Mail oder E-Post möglich sein, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Der Rechnungsaussteller kann unter Zustimmung des Empfängers ein Übermittlungsverfahren frei wählen. Verwendet er zukünftig keine qualifizierte elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren,

  • ist durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren,
  • das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, beim empfangenden Unternehmer sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft (Identität des Rechnungsausstellers ist sicherzustellen) und die Unversehrtheit des Inhalts (die nach dem UStG erforderlichen Pflichtangaben wurden während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert) sowie die Lesbarkeit für das menschliche Auge gewährleistet wird.

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