201106.19
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Unterlassene Angaben über Rentenbezüge als Steuerhinterziehung (FG)

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus unterlassenen Angaben zum Bezug von Rentenzahlungen gezogen werden können (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.3.2011 – 2 K 1592/10).

Sachverhalt: Im Streitfall hatten die Kläger in den Einkommensteuererklärungen 1993 bis 2006 jeweils keine Angaben zur Rente der Klägerin gemacht, als deren Beruf hatten sie stets „Hausfrau“ eingetragen. Lediglich in der Einkommensteuererklärung 2007 hatten sie im Erklärungsvordruck bei „Renten lt. Anlage R für Ehefrau“ ein Kreuz gesetzt, diese Anlage aber zunächst nicht eingereicht. Das Finanzamt führte die Veranlagungen insoweit erklärungsgemäß durch. Im Vorgriff auf die Abgabe der Steuererklärung 2008 kam in einem Telefongespräch zwischen dem Finanzamt und dem Enkel der Kläger die Altersrente der Klägerin zur Sprache. Daraufhin änderte im Jahre 2009 das Finanzamt wegen Vorliegens neuer Tatsachen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2007. Dagegen waren die Kläger u.a. der Ansicht, eine Änderung der Steuerbescheide wegen neuer Tatsachen komme nicht in Betracht. Da das Geburtsdatum der Klägerin sowie der Umstand bekannt gewesen sei, dass zur Rentenberechtigung führende Kindererziehungszeiten vorgelegen hätten, hätte das Finanzamt bei gehöriger Erfüllung seiner Amtspflicht auch aus diesem Grunde von der Rente Kenntnis haben können und müssen. Darüber hinaus sei für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2003 Verjährung eingetreten.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Finanzamt war befugt, die Einkommensteuerfestsetzungen 1998 bis 2007 zu Lasten der Kläger zu ändern.  Im Streitfall sind neue Tatsachen gegeben. Aus den Akten ergeben sich keine objektiven Hinweise auf einen Rentenbezug. Eine Rente der Klägerin wird an keiner Stelle erwähnt, in den Steuererklärungen ist als Beruf immer „Hausfrau“ und nicht „Rentnerin“ angegeben worden. Dem Finanzamt ist der Rentenbezug daher nicht bekannt gewesen. Allein aus dem Alter der Klägerin und dem Vorliegen von Kindererziehungszeiten kann nicht ohne Weiteres auf einen Rentenbezug geschlossen werden. Eine Änderung ist auch für 2007 zulässig. Zwar ist in der Steuererklärung erstmals ein Rentenbezug angegeben worden, die erforderliche Anlage ist aber nicht ausgefüllt worden. Im Streitfall ist auch keine Verjährung eingetreten, denn es ist vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung auszugehen (Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre, also zurück bis einschließlich 1998). Für eine Steuerhinterziehung ist es ausreichend, wenn der Steuerpflichtige anhand einer u.U. laienhaften Bewertung der Tatsachen erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirken kann. Indem die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen keine Angaben zur Rente der Klägerin gemacht haben, so dass deren steuerpflichtiger Teil bei der Einkommensteuerfestsetzung unberücksichtigt geblieben ist, haben sie den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Dies ist nach Überzeugung des Senats auch in der Absicht geschehen, die entsprechenden Einkünfte zu verschleiern. Die Kläger haben es von 1993 an unterlassen, die Rente der Klägerin zu erklären oder auch nur auf sie hinzuweisen, obwohl in den Anleitungen zur Einkommensteuererklärungen aller Streitjahre – dort gleich auf der ersten Seite – alle Rentner angesprochen und aufgefordert werden, eine entsprechende Anlage abzugeben.

Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde jedoch nicht zugelassen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 9.6.2011

Hinweis: Seit dem 1.10.2009 melden die Rentenversicherungsträger rückwirkend für Zeiträume ab 2005 sämtliche Daten über Rentenbezüge an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Von dort werden die Daten elektronisch an die Finanzverwaltung weitergeleitet. Ursache für die Mitteilungen ist das Alterseinkünftegesetz, das mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die Besteuerung der Renten neu regelt. Die Auswertung der Mitteilungen für die Jahre 2005 bis 2008 wird nach Aussage der OFD Karlsruhe voraussichtlich bis Ende 2012 andauern.

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