201109.22
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Musterverfahren zur Abgeltungsteuer (DStV)

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) weist auf ein neues Musterverfahren zu den Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer hin. Nach Angaben des DStV wird das FG Köln demnächst zu klären haben, ob den Steuerpflichtigen ein Werbungskostenabzug im Jahr 2009 oder später für Erträge vor dem Jahr 2009 zustehen kann.

Hintergrund: Die seit dem 1.1.2009 in Kraft getretene Abgeltungsteuer hat diverse Verschlechterungen für Kapitalanleger mit sich gebracht. Neben der Streichung von steuerfreien „Spekulationsgewinnen“ wurde unter anderem der Werbungskostenabzug für Einkünfte nach §§ 20, 32 d EStG gestrichen. Dennoch verbleiben einige Zweifelsfragen. Dies betrifft z.B. den Abzug von Werbungskosten, die nach dem 31.12.2008 angefallen sind und die mit Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind. Die maßgeblich streitige Norm nach § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG besagt hierzu: „§ 20 Abs. 3 bis 9 in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2008 (…) ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.“

Hierzu führt der DStV weiter aus: Das FG Köln wird nun in einem Musterverfahren unter dem Aktenzeichen 8 K 1937/11 klären, ob damit den Steuerpflichtigen ein Werbungskostenabzug im Jahr 2009 oder später für Erträge vor dem Jahr 2009 zustehen kann. Die Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots von Werbungskosten generell beschäftigt das FG Baden-Württemberg (Az. 9 K 1637/10) als auch das FG Münster (Az. 6 K 607/11 F). Betroffene Steuerpflichtige können unter Hinweis auf die genannten Aktenzeichen Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. Ein Anspruch besteht jedoch nur auf eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung (§ 5 AO) seitens des Finanzamts, § 363 Abs. 2 Satz 1 AO. Diese ist allerdings nicht gegeben, wenn sich die Begründung lediglich formelhaft darstellt und nicht auf die Belange des Einzelfalls eingeht.

Quelle: DStV, Pressemitteilung v. 21.9.2011

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