Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen
Nach Ansicht des 5. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf bestehen nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233 a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 (FG Düsseldorf, Beschluss v. 5.9.2011 – 1 V 2325/11 A(E)).
Hintergrund:
Der BFH hatte 2010 zunächst entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (BFH, Urteil v. 15.6.2010 – VIII R 33/07). Als Reaktion auf diese Rechtsprechung hatte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 eine „klarstellende“ Regelung in das Gesetz aufgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Hiernach unterliegen erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können jedoch weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden. Gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG ist die Gesetzesänderung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Eilverfahrens darüber, ob die Erfassung von Erstattungszinsen nach § 233a AO im Veranlagungszeitraum (VZ) 2008 als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des JStG 2010 rechtmäßig ist.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Der VIII. Senat des BFH hat zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Grundsatz daran festhalte, dass Erstattungszinsen beim Empfänger der Besteuerung als Kapitalvermögen unterliegen könnten. Allerdings sei für Erstattungszinsen auf Steuern, die in § 12 Nr. 3 EStG genannt werden (u.a. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern), die Regelung des § 12 Nr. 3 EStG vorrangig in der Weise zu beachten, dass Erstattungszinsen – ebenso wie die entsprechenden Steuererstattungen – dem Steuerpflichtigen nicht „im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen (BFH, Urteil v. 15.6.2010 – VIII R 33/07). Insoweit dürften nach Auffassung des BFH Erstattungszinsen für die Einkommensteuer der nichtsteuerbaren Sphäre zuzuordnen sein (anders wohl: Erstattungszinsen für Gewerbesteuer; vgl. aber § 4 Abs. 5b EStG). Da § 12 Abs. 3 EStG durch das JStG 2010 nicht geändert worden ist, wird teilweise in der Literatur die Ansicht vertreten, dass die Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Jahr 2010 durch die Einfügung des Satzes 3 keine Auswirkung habe, weil der BFH gar nicht bezweifelt habe, dass Erstattungszinsen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllen würden. Der Gesetzgeber habe die mangelnde Steuerbarkeit der Erstattungszinsen durch die Gesetzesänderung nicht beseitigt. Aufgrund der materiellen Reichweite von § 12 Nr. 3 EStG, der die entsprechenden Erstattungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zuweise, erscheine der Versuch des Gesetzgebers, die Besteuerung von Erstattungszinsen durch eine Klarstellung auf der Ebene der Steuerpflicht von Einkünften sicherzustellen, als zu kurz gesprungen (vgl. u.a. Panzer/Gebert in DStR 2011, 741). Darüber hinaus kann nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzlichen Neuregelungen in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 und § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG – bei Anwendung auf einen Sachverhalt wie im Streitfall – gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des GG) folgende Rückwirkungsverbot verstoßen.
Anmerkung: Nach Auffassung des 5. Senates des FG Düsseldorf sprechen im Streitfall gewichtige Gründe sowohl für als auch gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids und die Verfassungsmäßigkeit der diesem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Normen, wobei die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe zwar nicht überwiegen würden, aber auch nicht durch die für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe ausgeräumt werden. Eine abschließende Entscheidung über die Rechtslage sei im summarischen Aussetzungsverfahren nicht möglich. Dies rechtfertige im Streitfall die begehrte Aussetzung der Vollziehung. Das Gericht hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.
Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Die durch das JStG 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt, ist nach Ansicht des 5. Senates des Finanzgerichts Münster verfassungsgemäß (FG Münster, Urteil v. 16.12.2010 – 5 K 3626/03 E). Gegen diese Entscheidung wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt (BFH-Az. VIII R 1/11).