Mehrfache Anwendung der 1 % Regelung durch BFH-Urteil vom 09.03.2010 – VIII R 24/08 bestätigt
Im Streitfall hatte ein selbstständiger Unternehmensberater zwei, zeitweise sogar drei Fahrzeuge im Betriebsvermögen. Fahrtenbücher führte er nicht. Den privaten Nutzungsanteil ermittelte er nach der 1 % Regelung jeweils nur für ein Fahrzeug. Das Finanzamt ermittelte im Rahmen einer Außenprüfung den privaten Nutzungsanteil nach der 1 % Regelung für jedes Fahrzeug.
Der BFH bestätigt in seinem Urteil die Auffassung, dass der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eine fahrzeugbezogene Bewertung der Nutzungsentnahme zugrunde liegt und somit für jedes zum Betriebsvermögen gehörende und auch privat genutzte Fahrzeug eine Nutzungsentnahme zu berücksichtigen ist und das selbst dann, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich (nur) eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 21.1.2002, BStBl I 2002 S. 148). [1]
[1] Das BMF-Schreiben vom 21.01.2002 ist mittlerweile durch das BMF-Schreiben vom 18.11.2009 ersetzt worden. In Rz. 12 geht die Finanzverwaltung nunmehr auch davon aus, dass für jedes Fahrzeug die 1 % Regelung anzuwenden ist. Rz. 12 ist allerdings erst anzuwenden auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen,Rz 36.