Verfassungswidrigkeit der ErbSt
Der BFH hatte über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Erbschaftssteuerbescheides zu entscheiden (Az.: II B 168/09). Dabei wurde der Antrag auf AdV in erster Linie mit der Verfassungswidrigkeit des neuen Erbschaftssteuerrechts (ab 01.01.2009) begründet.
Der BFH gewährte die AdV nicht! Das öffentliche Interesse am Vollzug der Vorschriften sei vorrangig, denn die Gewährung von AdV würde das gesamte Gesetz außer Kraft setzen.
Die Entscheidung des BFH bringt somit keine Argumente für oder gegen die Verfassungswidrigkeit des neuen ErbStG. Steuerpflichtige, die gegen Bescheide vorgehen, können jedoch wegen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht mit AdV rechnen.