Kündigung eines Personalleiters wegen der Annahme einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel
Wenn ein Personalleiter von einem Personalvermittlungsunternehmen, mit dem sein Arbeitgeber zusammenarbeitet, ein Geschenk in Form einer Eintrittskarte für ein Fußballspiel entgegennimmt und diese Eintrittskarte einen nicht unerheblichen Wert besitzt, ist der Arbeitgeber des Personalleiters zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Einer besonderen Abmahnung bedarf es in einem solchen Fall nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig entschieden.
Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung vertraglicher Aufgaben Vorteile entgegennehme, die auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zu Gunsten Dritter zu beeinflussen, verstoße gegen das so genannte Schmiergeldverbot und handele den Interessen des Arbeitgebers in einer Weise zuwider, die diesen zur ordentlichen Kündigung berechtige. Nicht erforderlich sei, dass es tatsächlich zu einer sachwidrigen Handlung seitens des Arbeitnehmers gekommen ist.
Im entschiedenen Fall kam noch hinzu, dass der Personalleiter entgegen einem ausdrücklichen Verbot seines Arbeitgebers von seinem Arbeitsplatz aus private Telefongespräche geführt hatte.