Verlustverrechnung bei Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auch möglich, wenn Verlustbetrieb durch anderes Unternehmen fortgeführt wird
Die A‑GmbH erwarb 1998 alle Anteile an der mit Verlust arbeitenden B‑GmbH. 1999 wurde die B‑GmbH auf die A‑GmbH verschmolzen. Im Jahr 2002 übertrug die A das operative Geschäft der B auf die C‑GmbH. Die von der B bis 1999 erwirtschafteten Verluste verrechnete die A mit eigenen Gewinnen. Das Finanzamt erkannte die Verlustverrechnung nicht an, weil gesetzliche Voraussetzung hierfür eine fünfjährige Fortführung des Betriebs der B sei. Durch die Übertragung auf die C sei diese Voraussetzung aber nicht erfüllt worden.
Der Bundesfinanzhof gab der A Recht, weil die Betriebsfortführung der B durch die C‑GmbH ausreichend war.
Hinweis: Das Urteil ist wegen einer zwischenzeitlichen Gesetzesänderung nur noch für alle bis zum 12.12.2006 beim Handelsregister angemeldeten Verschmelzungen anwendbar.